Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, liegen ausschließlich folgende Bedingungen zugrunde:
1. Liefer- und Leistungsumfang, Schutzrechte
Für den Liefer- und Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der S-Tec GmbH (im folgenden „Lieferant“) maßgebend. Spätere Zusätze, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Bestellungen von Liefergegenständen, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale der Besteller vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Besteller stellt den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme frei.
2. Preise
Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Alle Preise sind freibleibend. Der Lieferant behält sich bei einer Änderung der Kostenfaktoren bis zur Lieferung eine Preisberichtigung vor. Überlieferungen aus fertigungstechnischen Gründen (vgl. Ziff. 6) sind vom Besteller gesondert zu vergüten.
3. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferanten. Reklamationen berechtigen den Besteller nur zur Zurückbehaltung von Zahlungen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Vorliegen aller wesentlichen Angaben, wenn der Besteller solche zu machen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder, falls der Versand aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen außerhalb des Willens des Lieferanten liegenden Hindernissen, soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Eine Verpflichtung zu Schadensersatz infolge verspäteter Lieferung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Versand und Gefahrenübergang
Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Bei Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme auf den Besteller über, bei vereinbartem Probebetrieb nach beendetem Probebetrieb, wobei vorausgesetzt wird, dass der Probebetrieb unverzüglich an die Montage und Inbetriebnahme anschließt.
6. Entgegennahme und Erfüllung
Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen. Teillieferungen sowie Überlieferungen aus fertigungstechnischen Gründen sind zulässig.
7. Haftung für Mängel der Lieferung – Mängelrechte
Ist die Lieferung nicht frei von Mängeln, stehen dem Besteller folgende Rechte zu:
a) Nacherfüllung
aa) Der Lieferant kann wahlweise nach billigem Ermessen diejenigen Teile ausbessern oder neu liefern, die sich als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als erheblich beeinträchtigt herausstellen (Nacherfüllung). Dieses Recht verjährt nach Ablauf von zwölf Monaten ab Ablieferung.
bb) Die Umstände der Mängel müssen spätestens bis zum Gefahrübergang vorliegen. Darunter fallen insbesondere fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafte Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
cc) Für das Ersatzstück und die Nacherfüllung verjähren die Mängelrechte des Bestellers innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Nacherfüllungsarbeiten, frühestens jedoch mit Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelrechte des gesamten Liefergegenstandes.
b) Minderung und Rücktritt
Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, ist der Besteller aufgrund der in lit. a) bb) näher bezeichneten Mängel zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.
Das Recht des Bestellers auf Rücktritt setzt voraus, dass der Lieferant innerhalb einer ihm vom Besteller gesetzten, angemessenen Nachfrist auch im zweiten Versuch nicht nacherfüllt hat.
c) Weitere Mängelrechte
Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind abschließend in Ziff.7 geregelt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziff.10.
d) Verjährung
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
8. Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht
Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus dem Liefervertrag einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel behält sich der Lieferant das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Werden Liefergegenstände des Lieferanten a) be- und/oder verarbeitet oder b) mit anderen Gegenständen zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden bzw. verarbeitet, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt, und zwar im Falle a) im Verhältnis des Rechnungswerts der Liefergegenstände zum Rechnungswert des Fertigfabrikats und im Falle b) im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zum Rechnungswert der anderen Waren. Der Besteller verwahrt das Eigentum für den Lieferanten.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Lieferwertes (plus Zinsen und Nebenforderungen) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Falls dem Lieferanten die Erfüllung seiner Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, ist er berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle besteht keine Schadensersatzpflicht.
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant die ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung/Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten anstelle seines Rechtes zur Minderung.
9. Montage, Inbetriebnahme und Probebetrieb
Für jede Art von Montage, Inbetriebnahme und Probebetrieb gelten die Montagebedingungen des Lieferanten.
10. Schadensersatz, Aufwendungsersatz
a) Der Lieferant haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferant nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
b) Der Lieferant ersetzt keine Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Nichtbeachten der Betriebsvorschriften, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
c) Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden, maximal 1,5 Mio Euro. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Lieferanten die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Diese Beschränkung gilt ferner nicht, wenn der Lieferant für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit haftet.
d) Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen besteht nur unter den in 10a) genannten Voraussetzungen.
e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Dresden. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Bestellers ist Dresden. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Teilunwirksamkeit
Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen rechtswirksam. Besteller und Lieferant werden für die unwirksamen Bestimmungen andere, im wirtschaftlichen Erfolg diesen gleichkommende Bestimmungen vereinbar.