Allgemeine Einkaufsbedingungen

Soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, liegen ausschließlich folgende Bedingungen zugrunde:

1. Allgemein

Für alle Aufträge sind nachstehende Bedingungen Bestandteil der Bestellung.

2. Auftragsbestätigung

Jeder Auftrag ist sofort nach Erhalt der Bestellung auf dem der Bestellung beiliegenden Formular zu bestätigen.

3. Versand

Erfolgt an die von uns aufgegebene Adresse auf Gefahr des Absenders, sofern unsererseits nichts anderes anerkannt wurde. Kosten für Transport- und Bruchschaden-Versicherungen erstatten wir nur dann, wenn der Abschluss einer solchen Versicherung von uns gefordert wurde und wir schriftlich bestätigen, dass eine solche von uns nicht selbst abgeschlossen worden ist.

Unsere gesamten Bestelldaten sind sowohl auf dem Lieferschein wie auch auf dem Frachtbrief anzugeben. Versandanzeigen sind immer 2-fach zu erstellen.

Sämtliche Kosten, die durch Fehlleitung ihrerseits entstehen, werden in Rechnung gestellt.

4. Rechnung

Sind in 2-facher Ausfertigung einzusenden, unter Angabe der gesamten Bestelldaten, jedoch keinesfalls mit der Ware.

5. Zahlung

Erfolgt nach Erhalt der Rechnung innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen rein netto. Anzahlungen bzw. Teilzahlungen werden nur bei Aufträgen mit einem Wert von über EUR 25.000,- und nach besonderer Vereinbarung geleistet. Sofern derartiges vereinbart wurde, so sind die einzelnen Raten mit gesondertem Schreiben in 3-facher Ausfertigung anzufordern. Der normale oder neu vereinbarte Skonto wird über den Gesamtbetrag an der letzten Rate gekürzt.

6. Preise

Diese verstehen sich als Festpreise. Höhere Preise oder Mehrkosten, welche sich aus Lohn- oder Materialerhöhungen sowie aus falschen Kalkulationen ergeben würden, werden nicht anerkannt.

7. Eigentumsvorbehalt

Mit der Versendung der Ware verzichtet der Lieferer uns gegenüber auf jeglichen Eigentumsvorbehalt.

8. Pönale

Bei Nichteinhaltung des Liefertermins sind wir berechtigt, eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragsumfanges pro angefangene Woche, begrenzt auf maximal 5 % zu verlangen, ist der Liefertermin um 6 Wochen überschritten worden, so sind wir berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung vom Auftrag zurückzutreten und anderweitig Ersatz zu beschaffen. Etwaige Preisunterschiede und zusätzlich entstandene Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

Diese Pönale gilt nicht bei Fällen höherer Gewalt (wie Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Streik; andere Fälle werden nicht als solche anerkannt). Außerdem werden solche Umstände nur anerkannt, wenn wir innerhalb 8 Tagen nach Eintreten schriftlich (Einschreiben) verständigt werden.

9. Liefermängel

Wir sind berechtigt, hinsichtlich Art, Menge und Güte der gelieferten Waren innerhalb eines Monats nach Empfang der Ware eine Mängelrüge geltend zu machen. Ist nach dem Charakter der Ware eine solche Feststellung erst nach Ingebrauchnahme oder Verarbeitung möglich, so ist eine Mängelrüge noch zu diesem Zeitpunkt zulässig. Wir sind nicht verpflichtet, Originalpackungen für die Warenprüfung zu öffnen. Mängel, die nicht an der Außenverpackung erkennbar sind, gelten als verdeckte Mängel im Sinne des § 377 HGB, dasselbe gilt für Maßdifferenzen. Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen volle Gewähr und Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Fehler, die erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei Ingebrauchnahme bemerkt werden, berechtigen uns, auch die nutzlos aufgewendeten Kosten vom Lieferanten zu verlangen.

In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen in uns geeigneter Weise auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen.

10. Ausführungsüberwachung und Prüfung

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die werkstattmäßige Bearbeitung und Montage der Lieferung in allen Baustadien durch unseren Kunden, dessen Bevollmächtigte oder durch uns überwacht werden darf.

Auf Wunsch ist das Bedienungspersonal auch in Bezug auf Bedienung und Wartung der Lieferteile zu unterweisen. Unser Kunde und wir sind berechtigt, Einzelteile der Lieferung von anerkannten Stellen prüfen zu lassen, um den Nachweis der vorgeschriebenen oder garantierten Beschaffenheit des betreffenden Teiles zu erhalten.

Stellen sich bei der Untersuchung Beanstandungen als berechtigt heraus, so trägt der Lieferer die Kosten der Untersuchungen

11. Garantie

Die Garantie beginnt mit der Abnahme unserer Anlage durch den Kunden / Endkunden und nicht mit dem Liefertag des Lieferanten. Die Garantiezeit beträgt 24 Monate. Sollte eine längere Garantiezeit als 24 Monate nach Kundenabnahme erforderlich sein, so kann dies explizit vereinbart werden. Werden Betriebsunterbrechungen an den durch den Auftragnehmer gelieferten Anlageteilen durch Instandsetzung oder Auswechseln von Teilen verursacht, so verlängert sich die Garantiezeit dieser Anlagenteile um die Dauer der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile gilt die gleiche Garantiedauer wie für die ursprünglichen Lieferungen und Leistungen.

12. Allgemeine Norm- und Schutzvorschriften

Sofern nicht ausdrücklich in diesen Zusatz-Einkaufsbedingungen oder dem Bestellformular schriftlich anders vereinbart, sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Vorschriften der Gewerbebehörde,
  • einschlägige DIN-, VDI- und VDE-Vorschriften,
  • VDI-Normen,
  • VDEW-Bedingungen
  • und die gesetzlichen sowie polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften. (Alle Maschinenteile wie Kupplungen etc. müssen gegen Unfälle in genügender Form geschützt sein.)

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen..

13. Muster, Zeichnungen, Daten

Für Auftragsausführung überlassene Muster, Zeichnungen und dergleichen dürfen ebenso wie danach hergestellte Waren weder an Dritte weitergegeben, noch für diese oder für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Zuwiderhandlungen berechtigen uns, ohne Entschädigung an den Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten.

14. Veröffentlichung und Werbung

Falls Teile dieser Lieferung für vorgenannte Zwecke verwendet werden sollen, so ist vorher unsere ausdrückliche Genehmigung dazu einzuholen.

15. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Dresden. Für unsere Bestellung ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht maßgebend.

16. Gültigkeit

Mit der Annahme des Auftrages erkennt der Lieferant an, dass ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen maßgebend sind, soweit anderweitige Abmachungen oder Ergänzungen hierzu nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden und werden. Erfolgt eine solche Vereinbarung nicht, so haben von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Auftrags- und Lieferbedingungen des Lieferanten keinerlei Gültigkeit. Bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte der vorstehenden Bedingungen, bleiben die anderen als Bestandteil der Bestellung verbindlich.

17. Teilunwirksamkeit

Die Abfallbeseitigung, Säuberung und Entsorgung von Materialien und Chemikalien, die im Zusammenhang mit Arbeiten durch Lieferanten auf der Baustelle anfallen, ist vom jeweiligen Lieferanten vorzunehmen.

18. Haftung

Regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Auf Wunsch ist uns der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, deren Deckungssumme für Personen- und Sachschäden jeweils Euro 1 Millionen beträgt.